Satzung des Boule Club Berlin e.V.
vom 14.12.1993 geändert am 05.04.2001 durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein erhält den Namen: Boule Club Berlin.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Es wird die Anerkennung als gemeinnütziger Verein angestrebt.
§2 Sitz und Vereinsjahr
Der Sitz des Vereins ist Berlin.
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein arbeitet mit folgender Zielsetzung:
1) Betreiben des Pétanque – Sports.
2) Förderung des Sportes durch Ausrichtung von nationalen und internationalen Turnieren.
3) Förderung des Sportes durch Beteiligung an Liga – Systemen.
4) Kontaktaufnahme zu ausländischen Pétanque- und Boule Clubs um über den Sport die Völkerverständigung zu fördern.
5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglieder können natürliche Personen werden, soweit sie die Zielsetzung des Vereines anerkennen. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung des Antragstellers gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft innerhalb von 4 Wochen widerrufen. Durch die Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt.
2) Die Mitgliedschaft endet durch
- durch eine schriftliche Austrittserklärung zum 31.12. des Jahres
- durch Tod
- durch Ausschluss
3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen muss, ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied bei Vorliegen der Voraussetzung des Satzes eins zu suspendieren. Vor Ausschluss hat das Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 5 Vereinsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung von laufenden Beiträgen verpflichtet, deren Höhe mindestens 2,50 DM / Monat beträgt. Aus besonderen Gründen kann der Vorstand auf Antrag Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, dem Schriftreferent und dem Schatzmeister.
Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Die Einladungen haben durch den amtierenden Vorstand mit einer Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von drei Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Tagesordnungspunktes verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand in eigenem Interesse einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereines liegt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung.
Beschlüsse dürfen der Satzung nicht widersprechen.
Über die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem zu wählenden Protokollführer und dem zu wählenden Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Komitee für UNICEF e.V., Höninger Weg 104, 50969 Köln (Vereinsregister VR 5068), das es unmittelbar und ausschließlich im Sinne von § 3 Absatz 5 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung am 14.12.1993 in Kraft. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.04.2001 geändert. Die Änderungen treten mit Beschlussfassung am 05.04.2001 in Kraft (Protokoll der Mitgliederversammlung vom 05.04.2001)
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